Der Transport dieses Stoffes ist gem den namentlichen Eintrgen in der Tabelle 3-1 sowie Tabelle 2-6 im Luftverkehr verboten.

Siehe auch Bemerkungen 1) und 2) zur Tabelle 2-6:

1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien von 2.4.2.3.3.2(b) der UN-Modellvorschriften erfllen.

2) "Explosive" Nebengefahrzettel erforderlich und der Lufttransport ist unter allen Umstnden verboten.